Eine detaillierte Regelung des Konkubinats lohnt sich. Schliesslich sollten die Auswirkungen des Entscheides gegen eine Ehe auf das restliche Leben gut bedacht sein. Im Gegensatz zur Ehe sind beim Konkubinat die Rechte und Ansprüche bei einer Trennung oder wenn einem Konkubinatspartner etwas zustösst, nicht gesetzlich geregelt.
Hinweis: Zur besseren Lesbarkeit wird in diesem Text das generische Maskulinum verwendet. Die verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich – sofern nicht anders kenntlich gemacht – auf alle Geschlechter.
Es gilt nun, die oben genannten Nachteile durch verschiedene Dokumente zu vermindern bzw. möglichst zu minimieren. Es ist jedoch nicht möglich, sämtliche Nachteile durch Regelungen zu eliminieren.
Mit dem Konkubinatsvertrag können die Eigentumsverhältnisse an sämtlichen Gegenständen geklärte werden (Inventar), die finanziellen Anteile, die Aufteilung der zukünftigen Kosten am Grundeigentum sowie die Aufhebung/Verkauf und die allfällige Zuteilung des Grundeigentums in das Alleineigentum eines Partners kann geregelt werden. Weitere Themen sind die Aufgabenteilung, die Regelung der finanziellen Aspekte des Zusammenlebens, das Einsichtsrecht, die Vollmacht für Alltagsgeschäfte sowie das Vermögen im Allgemeinen. Schliesslich kann die Trennung geregelt werden (Vermögensaufteilung, Unterhalt).
Es ist empfehlenswert, das Kind bereits vor der Geburt beim Zivilstandsamt anzuerkennen und die Erklärung zur gemeinsamen elterlichen Sorge abzugeben. Die Erklärung kann gleich mit der Kindsanerkennung beim Zivilstandsamt erfolgen. Wird die Erklärung später vorgenommen, muss dies bei der KESB gemacht werden.
In der Elternvereinbarung werden sämtliche Kinderbelange geregelt. Insbesondere muss auch geregelt werden, wie die Betreuung und der Unterhalt im Falle einer Trennung geregelt würde. Aber auch die Kosten und Betreuungsaufteilung während des Zusammenlebens sind Thema. Die Vereinbarung muss bei der KESB zur Genehmigung eingereicht werden.
In medizinischen Belangen sieht das Gesetz auch für Konkubinatspartner ein Informations- und Vertretungsrecht vor. Es ist trotzdem empfehlenswert, sich mit einer Patientenverfügung abzusichern, da es trotz der gesetzlichen Verankerung zu Auskunftsverweigerungen seitens des medizinischen Personals kommen kann.
Das Gesetz sieht keine automatische Vertretungsbefugnis für den Konkubinatspartner vor, wenn eine Person urteilsunfähig wird. Mit einem Vorsorgeauftrag kann jede Person selbst bestimmen, wer in diesem Fall die Personen- und Vermögenssorge sowie auch die Vertretung im Rechtsverkehr übernehmen soll. Liegt kein Vorsorgeauftrag vor, kann die KESB auch eine fremde Person als Beistand einsetzen.
Mit einem Erbvertrag kann dem Partner ein Vermächtnis ausgerichtet und es kann ihm die Nutzniessung am Grundeigentum übertragen werden. Des Weiteren können die gemeinsamen Nachkommen auf den Pflichtteil gesetzt werden, damit der überlebende Konkubinatspartner meistbegünstigt wird.